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   OLG Brandenburg, 14.03.2019 - (1) 53 Ss 19/19 (14/19), 1 Ss 14/19   

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https://dejure.org/2019,6150
OLG Brandenburg, 14.03.2019 - (1) 53 Ss 19/19 (14/19), 1 Ss 14/19 (https://dejure.org/2019,6150)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2019 - (1) 53 Ss 19/19 (14/19), 1 Ss 14/19 (https://dejure.org/2019,6150)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2019 - (1) 53 Ss 19/19 (14/19), 1 Ss 14/19 (https://dejure.org/2019,6150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Urteilsgründe bei Aussetzung einer nach der vorliegend zur Aburteilung stehenden Tat verhängten Strafe zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Urteilsgründe bei Aussetzung einer nach...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1 ; StGB § 56 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an die Urteilsgründe bei Aussetzung einer nach der vorliegend zur Aburteilung stehenden Tat verhängten Strafe zur Bewährung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 29.01.1935 - 4 D 981/34

    1. Bleibt eine Revision, die nur auf Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB. gestützt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Die den Rechtsmittelberechtigten in §§ 318, 344 Abs. 1 StPO eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" (vgl. RGSt 69, 110, 111; BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für die Aussetzungsfrage wichtige bzw. sich aufdrängende Aspekte nicht erörtert werden oder "besondere Umstände" nach § 56 Abs. 2 StGB verkannt werden (vgl. BGHSt 15, S. 372, 375; BGHSt 27, S. 2, 3, BGHSt 29, S. 319, 320).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Die den Rechtsmittelberechtigten in §§ 318, 344 Abs. 1 StPO eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" (vgl. RGSt 69, 110, 111; BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.
  • BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60

    Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für die Aussetzungsfrage wichtige bzw. sich aufdrängende Aspekte nicht erörtert werden oder "besondere Umstände" nach § 56 Abs. 2 StGB verkannt werden (vgl. BGHSt 15, S. 372, 375; BGHSt 27, S. 2, 3, BGHSt 29, S. 319, 320).
  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für die Aussetzungsfrage wichtige bzw. sich aufdrängende Aspekte nicht erörtert werden oder "besondere Umstände" nach § 56 Abs. 2 StGB verkannt werden (vgl. BGHSt 15, S. 372, 375; BGHSt 27, S. 2, 3, BGHSt 29, S. 319, 320).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).
  • RG, 11.05.1931 - III 151/31

    Zur Frage der Beschränkbarkeit der Rechtsmittel.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 19/19
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).
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